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GmbH-Geschäftsführer

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Haftung mit Privatvermögen vermeiden


Schützen Sie Ihr Privatvermögen und vermeiden Sie schon beim Anstellungsvertrag eine persönliche Haftung

Als Geschäftsführer einer GmbH haften Sie auch persönlich mit Ihrem Privatvermögen für die ordnungsgemäße Erfüllung Ihrer Aufgaben. Unter anderem müssen Sie Ihre Pflichten als Geschäftsführer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes ausüben, um keine persönliche Haftung für Schäden zu riskieren (§ 43 GmbHG). Dieser schwammige Begriff kann für Sie mehr Probleme bringen als lösen.

Treffen Sie in Ihrem Anstellungsvertrag deshalb folgende Regelungen:

BEISPIEL: Geschäftsführer Maier schließt für die GmbH einen Vertrag über die Lieferung einer neu zu entwickelnden Maschine. Dabei ist nicht 100%ig sicher, ob seine GmbH die Maschine rechtzeitig liefern kann. Der zu erzielende Erlös ist sehr attraktiv. Vor diesem Hintergrund geht er auf die Vereinbarung einer hohen Vertragsstrafe für den Fall der verspäteten Lieferung ein. Es kommt, wie es kommen musste: Die GmbH kann nicht rechtzeitig liefern, und die Gesellschafter sind der Ansicht, der Geschäftsführer hätte den Vertrag nicht schließen dürfen.

Der Streit mit den Gesellschaftern ist hier abzusehen, auch wenn Sie als Geschäftsführer bei wirtschaftlichen Entscheidungen einen weiten Ermessensspielraum haben und auch riskante Geschäfte eingehen dürfen. Sie müssen die Risiken aber erkennen und abwägen (z. B. BGH, 14.7.2008, Az:II ZR 202/07). Ihr Vorgehen sollten Sie dabei dokumentieren.

Strategie zur Haftungsverringerung

Haftungsansprüche gegen Geschäftsführer verjähren nach 5 Jahren. Dieser langen Haftungsfrist können Sie durch eine Doppelstrategie entgegensteuern: Vereinbaren Sie einen Anspruch auf Entlastung: Mit der Beschlussfassung sind zumindest solche Ansprüche gegen Sie erledigt, die die Gesellschafter bei sorgfältiger Prüfung aller Vorlagen und gegebenen Informationen hätten erkennen können.

Musterformulierung:
Die Gesellschaft ist verpflichtet, durch die Gesellschafterversammlung jährlich, spätestens zum Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses, einen Beschluss über die Entlastung des Geschäftsführers für die vorangegangene Tätigkeit zu fassen.

Verkürzen Sie die Haftungsfrist, und vereinbaren Sie Ausschlussfristen

Allein mit der Entlastung ist es aber noch nicht getan. Denn in der Praxis streitet man sich oft darüber, was denn anhand der vorgelegten Informationen erkennbar gewesen wäre und was nicht. Die Entlastung ist zwar wichtig, bringt aber noch keine ausreichende Sicherheit. Ergänzen Sie den Anspruch auf Entlastung daher um eine Verkürzung der Verjährung oder um Ausschlussfristen.

Musterformulierung:
Abweichend von § 43 Abs. 4 GmbHG verjähren Haftungsansprüche gegen den Geschäftsführer 6 Monate nach Fälligkeit.

Noch bessere Alternative:
Alle Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis sind von den Vertragspartnern innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit, im Falle der Beendigung des Anstellungsverhältnisses innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung, schriftlich geltend zu machen, andernfalls sind sie erloschen. Bleibt die Geltendmachung erfolglos, erlöschen sie, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht werden.

Abschluss einer Haftpflichtversicherung

Sie können auch den Abschluss einer D-&-O-Versicherung - eine Art Haftpflichtversicherung u. a. für Geschäftsführer - durch die Gesellschaft vereinbaren.

Musterformulierung:
Die Gesellschaft schließt auf eigene Kosten für den Geschäftsführer mit Wirkung ab __.__.____ eine D-&-OVersicherung mit einer Versicherungssumme in Höhe von _________ € je Versicherungsfall ab, die noch __ Jahre nach dem Ausscheiden des Geschäftsführers fortbesteht.

Nachträgliche Änderungen des Geschäftsführervertrags

Spätere Änderungen sollten Sie immer schriftlich vornehmen. Sie können diese z. B. in einem Nachtrag zum Anstellungsvertrag regeln.

Musterformulierung:
Nachtrag Nr. __ zum Anstellungsvertrag vom __.__.____
Mit Wirkung ab __.__.____ erhält der Geschäftsführer abweichend von Ziffer ___ des Anstellungsvertrags ein monatliches Grundgehalt in Höhe von ______ € brutto.

TIPP: Achten Sie auch darauf, dass diese Änderungen einen dokumentierten Beschluss der Gesellschafterversammlung als Grundlage haben müssen..


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  • Geschäftsführervergütung optimieren und privat Steuern sparen
  • Rechte im Umgang mit Behörden
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