Praxishandbuch
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Wann Sie das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz zu besonderer Vorsicht zwingtAls Arbeitgeber haben Sie die Pflicht, über alle Bereiche des Arbeitslebens hinweg Diskriminierungen von Mitarbeitern zu verhindern. Das beginnt bei der Suche nach geeignetem Personal, setzt sich fort bei den Arbeitsbedingungen und Bildungsmaßnahmen und reicht bis hin zu den Entlassungsbedingungen. Dabei formuliert das AGG ganz konkret einige Ihrer Pflichten: 1. Machen Sie das AGG im Betrieb bekanntSie sind verpflichtet, das AGG in Ihrer GmbH bekannt zu machen, indem Sie es z. B. am Schwarzen Brett aufhängen, in einem Aufenthaltsraum auslegen oder ins Intranet stellen (§ 12 Abs. 5 AGG). 2. Informieren/schulen Sie Ihre MitarbeiterSie haben alle erforderlichen vorbeugenden Maßnahmen zu treffen, um Beschäftigte vor Benachteiligungen wegen eines Diskriminierungsmerkmals zu schützen. Was dabei "erforderlich" ist, hängt von den Gegebenheiten in Ihrer GmbH ab. Sie haben aber die Möglichkeit, sich generell zu entlasten, indem Sie Ihre Mitarbeiter schulen: Bilden Sie die Beschäftigten mit dem Ziel fort, Benachteiligungen zu verhindern, haben Sie Ihre gesetzliche Präventionspflicht zunächst erfüllt (§ 12 Abs. 1 und 2 AGG). TIPP: Haben Sie nur wenige Mitarbeiter, würde eine Schulung Ihre GmbH mit unangemessenen Kosten belasten. In diesem Fall können Sie Ihre Präventionspflicht erfüllen, indem Sie
Muster für einen Verhaltenskodex 3. Greifen Sie bei Diskriminierungen einErfahren Sie von der Diskriminierung eines Mitarbeiters, müssen Sie diese unterbinden. Das gilt, wenn der Mitarbeiter durch Kollegen diskriminiert wird, aber auch, wenn die Urheber der Diskriminierung Kunden oder Geschäftspartner sind (§ 12 Abs. 3 und 4 AGG). Sie haben dann "die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Unterbindung der Diskriminierung" zu ergreifen, z. B.:
4. Richten Sie eine Beschwerdestelle einDas AGG gibt Ihren Mitarbeitern ein Beschwerderecht. Daraus folgt für Sie die Pflicht, in Ihrer GmbH eine Person zu benennen, die Beschwerden entgegennimmt. Das können natürlich auch Sie selbst sein. Gibt es in Ihrer GmbH einen Betriebsrat, darf der Mitarbeiter seine Beschwerde auch an diesen richten. Es muss außerdem sichergestellt sein, dass Sie die Beschwerde prüfen und über Maßnahmen entscheiden. Weitere Inhalte zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz im Praxishandbuch GmbH-Geschäftsführer
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