Praxishandbuch

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Arbeitsrecht kennen


Wann Sie das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz zu besonderer Vorsicht zwingt

Als Arbeitgeber haben Sie die Pflicht, über alle Bereiche des Arbeitslebens hinweg Diskriminierungen von Mitarbeitern zu verhindern. Das beginnt bei der Suche nach geeignetem Personal, setzt sich fort bei den Arbeitsbedingungen und Bildungsmaßnahmen und reicht bis hin zu den Entlassungsbedingungen. Dabei formuliert das AGG ganz konkret einige Ihrer Pflichten:

1. Machen Sie das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz im Betrieb bekannt

Sie sind verpflichtet, das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz in Ihrer GmbH bekannt zu machen, indem Sie es z. B. am Schwarzen Brett aufhängen, in einem Aufenthaltsraum auslegen oder ins Intranet stellen (§ 12 Abs. 5 AGG).

2. Informieren/schulen Sie Ihre Mitarbeiter

Sie haben alle erforderlichen vorbeugenden Maßnahmen zu treffen, um Beschäftigte vor Benachteiligungen wegen eines Diskriminierungsmerkmals zu schützen. Was dabei "erforderlich" ist, hängt von den Gegebenheiten in Ihrer GmbH ab. Sie haben aber die Möglichkeit, sich generell zu entlasten, indem Sie Ihre Mitarbeiter schulen: Bilden Sie die Beschäftigten mit dem Ziel fort, Benachteiligungen zu verhindern, haben Sie Ihre gesetzliche Präventionspflicht zunächst erfüllt (§ 12 Abs. 1 und 2 AGG).

TIPP: Haben Sie nur wenige Mitarbeiter, würde eine Schulung Ihre GmbH mit unangemessenen Kosten belasten. In diesem Fall können Sie Ihre Präventionspflicht erfüllen, indem Sie

  • jedem Mitarbeiter einen Verhaltenskodex vorlegen, welchen Sie ihn unterschreiben lassen und der Bestandteil des Arbeitsvertrags wird, oder
  • eine Betriebsversammlung einberufen und den Mitarbeitern das Diskriminierungsverbot und die Konsequenzen bei einem Verstoß erläutern.

Muster für einen Verhaltenskodex
Ein Muster für einen Verhaltenskodex finden Sie auf der Internet-Seite Ihres Praxishandbuchs zum kostenlosen Download. Adresse: www.gmbh-online.de . Das Passwort entnehmen Sie bitte der Titelseite der aktuellen Ausgabe.

3. Greifen Sie bei Diskriminierungen ein

Erfahren Sie von der Diskriminierung eines Mitarbeiters, müssen Sie diese unterbinden. Das gilt, wenn der Mitarbeiter durch Kollegen diskriminiert wird, aber auch, wenn die Urheber der Diskriminierung Kunden oder Geschäftspartner sind (§ 12 Abs. 3 und 4 AGG). Sie haben dann "die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Unterbindung der Diskriminierung" zu ergreifen, z. B.:

  • Abmahnungen bis hin zur Kündigungen des "Täters",
  • andere Arbeitsorganisation einrichten, sodass der "Täter" und der Betroffene nicht mehr zusammentreffen und
  • sogar Abbruch von Geschäftsbeziehungen zu Kunden oder Lieferanten bzw. Dienstleistern, wenn sich die Diskriminierung nicht anders verhindern lässt.

4. Richten Sie eine Beschwerdestelle ein

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gibt Ihren Mitarbeitern ein Beschwerderecht. Daraus folgt für Sie die Pflicht, in Ihrer GmbH eine Person zu benennen, die Beschwerden entgegennimmt. Das können natürlich auch Sie selbst sein. Gibt es in Ihrer GmbH einen Betriebsrat, darf der Mitarbeiter seine Beschwerde auch an diesen richten. Es muss außerdem sichergestellt sein, dass Sie die Beschwerde prüfen und über Maßnahmen entscheiden.

Mehr zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz lesen Sie im Praxishandbuch für den GmbH Geschäftsführer

  • Wegen dieser Merkmal darf niemand diskriminiert werden
  • Was genau als Diskriminierung gilt
  • Welche Folgen Ihnen als Arbeitgeber bei Verstößen drohen
  • Wie lange ein Mitarbeiter Ansprüche geltend machen kann
  • Wie Mitarbeiter eine vermeintliche Benachteiligung beweisen müssen
  • So umgehen Sie die 3 gefährlichsten Fallen in der Praxis: Stellenanzeigen, Bewerbungsverfahren, Arbeitsalltag

Weitere zentrale Themen im Praxishandbuch für Ihren Erfolg als GmbH-Geschäftsführer:

  • Kaufmännisches Wissen für Geschäftsführer
  • Personalmanagement: Mitarbeiter rechtssicher einstellen, führen und entlassen
  • Informationen zur aktuellen Gesetzgebung und Rechtsprechung
  • Geschäftsführervergütung optimieren und privat Steuern sparen
  • Rechte im Umgang mit Behörden
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