Wann Sie das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz zu besonderer Vorsicht zwingt
Als Arbeitgeber haben Sie die Pflicht, über alle Bereiche des Arbeitslebens hinweg Diskriminierungen von Mitarbeitern zu verhindern. Das beginnt bei der Suche nach geeignetem Personal, setzt sich fort bei den Arbeitsbedingungen und Bildungsmaßnahmen und reicht bis hin zu den Entlassungsbedingungen. Dabei formuliert das AGG ganz konkret einige Ihrer Pflichten:
1. Machen Sie das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz im Betrieb bekannt
Sie sind verpflichtet, das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz in Ihrer GmbH bekannt zu machen, indem Sie es z. B. am Schwarzen Brett aufhängen, in einem Aufenthaltsraum auslegen oder ins Intranet stellen (§ 12 Abs. 5 AGG).
2. Informieren/schulen Sie Ihre Mitarbeiter
Sie haben alle erforderlichen vorbeugenden Maßnahmen zu treffen, um Beschäftigte vor Benachteiligungen wegen eines Diskriminierungsmerkmals zu schützen. Was dabei "erforderlich" ist, hängt von den Gegebenheiten in Ihrer GmbH ab. Sie haben aber die Möglichkeit, sich generell zu entlasten, indem Sie Ihre Mitarbeiter schulen: Bilden Sie die Beschäftigten mit dem Ziel fort, Benachteiligungen zu verhindern, haben Sie Ihre gesetzliche Präventionspflicht zunächst erfüllt (§ 12 Abs. 1 und 2 AGG).
TIPP: Haben Sie nur wenige Mitarbeiter, würde eine Schulung Ihre GmbH mit unangemessenen Kosten belasten. In diesem Fall können Sie Ihre Präventionspflicht erfüllen, indem Sie
jedem Mitarbeiter einen Verhaltenskodex vorlegen, welchen Sie ihn unterschreiben lassen und der Bestandteil des Arbeitsvertrags wird, oder
eine Betriebsversammlung einberufen und den Mitarbeitern das Diskriminierungsverbot und die Konsequenzen bei einem Verstoß erläutern.
Muster für einen Verhaltenskodex
Ein Muster für einen Verhaltenskodex finden Sie auf der Internet-Seite Ihres Praxishandbuchs zum kostenlosen Download. Adresse: www.gmbh-online.de . Das Passwort entnehmen Sie bitte der Titelseite der aktuellen Ausgabe.
3. Greifen Sie bei Diskriminierungen ein
Erfahren Sie von der Diskriminierung eines Mitarbeiters, müssen Sie diese unterbinden. Das gilt, wenn der Mitarbeiter durch Kollegen diskriminiert wird, aber auch, wenn die Urheber der Diskriminierung Kunden oder Geschäftspartner sind (§ 12 Abs. 3 und 4 AGG). Sie haben dann "die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Unterbindung der Diskriminierung" zu ergreifen, z. B.:
Abmahnungen bis hin zur Kündigungen des "Täters",
andere Arbeitsorganisation einrichten, sodass der "Täter" und der Betroffene nicht mehr zusammentreffen und
sogar Abbruch von Geschäftsbeziehungen zu Kunden oder Lieferanten bzw. Dienstleistern, wenn sich die Diskriminierung nicht anders verhindern lässt.
4. Richten Sie eine Beschwerdestelle ein
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gibt Ihren Mitarbeitern ein Beschwerderecht. Daraus folgt für Sie die Pflicht, in Ihrer GmbH eine Person zu benennen, die Beschwerden entgegennimmt. Das können natürlich auch Sie selbst sein. Gibt es in Ihrer GmbH einen Betriebsrat, darf der Mitarbeiter seine Beschwerde auch an diesen richten. Es muss außerdem sichergestellt sein, dass Sie die Beschwerde prüfen und über Maßnahmen entscheiden.
Wegen dieser Merkmal darf niemand diskriminiert werden
Was genau als Diskriminierung gilt
Welche Folgen Ihnen als Arbeitgeber bei Verstößen drohen
Wie lange ein Mitarbeiter Ansprüche geltend machen kann
Wie Mitarbeiter eine vermeintliche Benachteiligung beweisen müssen
So umgehen Sie die 3 gefährlichsten Fallen in der Praxis: Stellenanzeigen, Bewerbungsverfahren, Arbeitsalltag
Weitere zentrale Themen im Praxishandbuch für Ihren Erfolg als GmbH-Geschäftsführer:
Kaufmännisches Wissen für Geschäftsführer
Personalmanagement: Mitarbeiter rechtssicher einstellen, führen und entlassen
Informationen zur aktuellen Gesetzgebung und Rechtsprechung
Geschäftsführervergütung optimieren und privat Steuern sparen
Rechte im Umgang mit Behörden
Krisen der GmbH kennen und überwinden
Ihre persönliche Test-Anforderung
100 % Vertrauensgarantie für meinen GRATIS-Test!
Ja, ich möchte das Praxishandbuch GmbH-Geschäftsführer 30 Tage lang testen.
Ich erhalte das 512 Seiten umfassende Grundwerk zum günstigen Startpreis von nur 79,95 EUR + 4,95 EUR Versandkosten zzgl. MwSt. Um die Aktualisierung meines Werkes brauche ich mich nicht zu kümmern. Ich erhalte automatisch 20 Aktualisierungs- und Ergänzungslieferungen pro Jahr zu je 65,23 € + 1,50 € Versandkosten zzgl. MwSt. Sollte ich keine Aktualisierungen wünschen, brauche ich dies nur kurz schriftlich oder telefonisch anzugeben und meine Teilnahme am Aktualisierungsservice erlischt zum Ende des Bezugsjahres.
Ihre 100%-Zufriedenheitsgarantie
Hiermit wird Ihnen ausdrücklich garantiert, dass Sie mit der Anforderung von Praxishandbuch GmbH-Geschäftsführer keinerlei Risiko eingehen. Sie haben nach Erhalt 1 Monat Zeit, sich das 512 Seiten umfassende Grundwerk in aller Ruhe anzusehen.
Sollten Sie nicht 100-prozentig zufrieden sein, brauchen Sie das Grundwerk nur zurückzusenden. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung an: Praxishandbuch GmbH-Geschäftsführer, Theodor-Heuss-Str. 2 - 4, 53095 Bonn. Danach besteht für Sie keinerlei Verpflichtung, selbstverständlich auch nicht für den Bezug des Ergänzungs- und Aktualisierungsdienstes.
30-Tage-GRATIS-Test des Grundwerks
Nach dem 30-Tage-GRATIS-Test: Startpreis für das Grundwerk 79,95 Euro zzgl. 4,95 € Versandkosten und MwSt.
automatischer Aktualisierungsservice: 20 Aktualisierungen pro Jahr für je 65,23 € + 1,50 € Versandkosten zzgl. MwSt. sowie 2 Indices pro Jahr für je 65,23 € (zzgl. MwSt. und 1,50 Euro Versandkosten)
Der Bezug gilt für ein Jahr – eine Kündigung ist immer zum Ende eines Bezugsjahres möglich
ⓘ Dieses Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmen, Industrie, Handel, Gewerbe, Handwerk, die freien Berufe, den öffentlichen Dienst, Behörden sowie sonstige öffentliche oder karitative Einrichtungen, Verbände oder vergleichbare Institutionen und ist zur Verwendung in der selbstständigen, beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit bestimmt. Wir halten unsere Kunden mit Informationen zu eigenen ähnlichen Produkten per E-Mail auf dem Laufenden (Art. 6 (1) (f) DS-GVO, § 7 Abs. 3 UWG). Wenn das nicht gewünscht ist, kann der Zusendung jederzeit (z. B. per E-Mail) widersprochen werden, ohne dass weitere Kosten als die der reinen Kommunikation entstehen.